GRÜNES Licht für Musikbunker

Veranstaltungen im Bunker an der Goffartstraße können zunächst fortgesetzt werden. Weiterhin nach verträglicher Lösung für Anwohnerinnen und Anwohner suchen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat den Antrag einer Aachener Bürgerin, die Genehmigung für Veranstaltungen im Musikbunker in der Goffartstraße in einem Eilverfahren sofort auszusetzen, zurückgewiesen. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung bleibt die im April 2013 (in Form einer „Baugenehmigung“) erteilte Erlaubnis damit vorläufig in Kraft.

Das bedeutet, dass im Musikbunker ab sofort bis auf weiteres auch wieder größere Veranstaltungen stattfinden können. „Wir begrüßen diese Entscheidung des OVG, denn der Musikbunker leistet einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Bildung, insbesondere für junge Menschen. Der Verein Musikbunker e.V. ist eine der tragenden Säulen in der freien Kulturszene Aachens und muss Planungssicherheit haben“, sagt Aida Beslagic, Sprecherin der GRÜNEN im Kulturausschuss. Insbesondere vor dem Hintergrund der Meldungen der vergangenen Monate über Schließungen von Clubs in Aachen sieht sie die Notwendigkeit, hier die Szene weiter zu unterstützen. In einem Ratsantrag hatten sich die GRÜNEN bereits zu Anfang des Jahres für den Erhalt des Musikbunkers und Ankauf durch die Stadt eingesetzt.

„Ganz wichtig ist es, in Aachen ein offenes Klima für Kultur zu schaffen. Statt Bürokratie und Reglementierung müssen wir gemeinsam Wege finden, dass Kultur sich entwickeln und gelebt werden kann. Wir müssen aber auch eine praktikable Lösung finden, wie die AnwohnerInnen im Frankenberger Viertel und die Gäste des Musikbunkers in friedlichem Nebeneinander miteinander umgehen können“, meint der GRÜNE Ratsherr Hermann Pilgram.

In dem noch folgenden Hauptverfahren wird die grundsätzliche Frage geklärt, welche Art von Veranstaltung im Musikbunker durchgeführt werden darf und in welchem Umfang auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. Dabei spielt eine Rolle, wie sich in der Umgebung des Musikbunkers Wohnen und Gewerbenutzung aufteilt, ob es sich also planungsrechtlich um ein sogenanntes „Mischgebiet“ oder um eine „Gemengelage“ aus „Gewerbe“- beziehungsweise „Mischgebiet“ handelt. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

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